ACBA Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit.
- Der Verein führt den Namen „Austrian-Chinese Business Association (Österreichisch-Chinesische Wirtschaftsvereinigung)“
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet sowie die Staaten der EU. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordung, Bundesgesetz vom 28.06.1961 BGBl. Nr. 194 (BAO). Im Folgenden wird der Verein „Austrian-Chinese Business Association (Österreichisch-Chinesische Wirtschaftsvereinigung)“ als „Verein“ bezeichnet.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein ist unpolitisch und bezweckt die
- Verbesserung der Beziehung zwischen chinesischen und europäischen Wirtschaftstreibenden und den Aufbau sowie den Ausbau des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses,
- Einrichtung eines Informationsdienstes und Leistung von Hilfestellung, um einerseits Wirtschaftstreibende einander näher zu bringen und konkrete Ansprechpartner zur Lösung von Problemstellungen zu nennen und anderseits aber auch generell das Verhältnis und die Beziehung zwischen Europa und China zu Dritten zu unterstützen, zu verbessern, zu fördern und zu vertiefen,
- Initiierung, Förderung, Unterstützung, etc. von und Mitarbeit an Projekten, Aktivitäten, Maßnahmen zur Hebung, Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Europa und China,
§ 3 Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- als ideelle Mittel dienen
(a) Abhaltung von und Teilnahme an Versammlungen, Veranstaltungen, Konferenzen, Vorträgen, Diskussionen, Workshops, Seminaren etc. und Medienarbeit,
(b)Unternehmung, Verlegung und Herausgabe von Druckwerken jeglicher Art und Medien sowie Newsletter per E-Mail, die Errichtung/Betrieb einer Homepage,
(c) Pflege von gesellschaftlichen Beziehungen zu europäischen und chinesischen Wirtschaftstreibenden und Personen des öffentlichen Lebens sowie öffentliche Institutionen,
(d) Zusammenarbeit mit und Kontaktherstellung zu anderen chinesischen und europäischen Einrichtungen, Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
(e) direkte Unterstützung seitens des Vereins,
(f) Pflege der Geselligkeit/gesellige Zusammenkünfte. - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
(b) Subventionen, Förderungen, Spenden, Sponsoring, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen Dritter.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und für den Verein nennenswerte und nicht bloß gelegentliche Arbeit leisten. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstige geldeswerte Zuwendungen oder Leistungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Förderungsmittel von mehr als € 3.000 unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Mitgliedsrechte juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften werden durch Delegierte ausgeübt.
- Über die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder, der Ehrenmitglieder sowie die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme bzw. Ernennung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die besondere Würdigung einzelner Ehrenmitglieder durch vereinsinterne Ehrentitel wie „Ehrenpräsident“ etc. ist zulässig, über deren Verleihung und Aberkennung wird vom Vereinsvorstand endgültig entschieden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei, er ist dem Vorstand nach Tunlichkeit schriftlich mitzuteilen.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder sonstige Leistungen nicht erbringt. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhalten, wegen Schädigung des Vereinszweckes verfügt werden. Gegen diesen Ausschluss kann an die nächste Generalversammlung berufen werden. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen.
- Die ausgetretenen, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge oder Abgeltung ihrer sonstigen Leistungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung (aktives Wahlrecht) Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder haben die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten bzw. die sonstigen Leistungen zu erbringen. Von der Verpflichtung zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge sind die Ehrenmitglieder entbunden.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9), der Vorstand (§§11 und 12), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „ Mitgliederversammlung der ordentlichen Vereinsmitglieder“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
(d) Beschluss der Rechungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) binnen 3 Wochen statt. - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentliche Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin – nach Tunlichkeit unter Angabe einer Tagesordnung – schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom ordentlichen Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder telefonisch ( unter der vom ordentlichen Mitglied dem Verein bekannt gegebene Telefonnummer) einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
- Anträge zur Tagesordnung können bis zum Ende der Generalversammlung jederzeit mündlich gestellt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer formlosen schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt den Präsidenten oder sein Stellvertreter. Wenn auch der Stellvertreter des Präsidenten verhindert oder ein solcher nicht bestellt ist, so führt der Generalsekretär den Vorsitz. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlungen sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbereiches und des „Rechnungsabschlusses“ unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
(b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechungsprüfern und Verein.
(d) Festsetzung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder,
(e) Entlastung des Vorstandes,
(f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
(g)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, erforderlichenfalls einen stellvertretenden Präsidenten, einen Generalsekretär, erforderlichenfalls einen stellvertretenden Generalsekretär, einen Kassier, erforderlichenfalls einen stellvertretenden Kassier, einen Schriftführer, erforderlichenfalls einen stellvertretenden Schriftführer, und allenfalls nötige Referenten. Der Vorstand hat bei Ausscheiden/Ausfall eines gewählten Vorstandmitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von jedem sonstigen Vorstandsmitglied schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von Ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch der Stellvertreter des Präsidenten verhindert oder ein solcher nicht bestellt ist, so führt der Generalsekretär den Vorsitz. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Außer durch Tod und Wahl eines neuen Vorstandes erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann auch die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
(b) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des „ Rechnungsabschlusses“
(c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten,
(d) Information der ordentlichen Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften „Rechnungsabschluss“,
(e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(f) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
(g) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
(h) Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung vereinsinterner Ehrentitel wie „Ehrenpräsident“ etc.,
(i) Allfällige Errichtung eines Beirates (§ 14),
(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident ist der höchste Funktionär des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Präsident vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen zu ihrer Gültigkeit vom Präsidenten oder einem Stellvertreter, im Falle der Verhinderung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern unterfertigt werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch den Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.
- Der Generalsekretär hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich.
- Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung des Vereins zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs, des Schriftführers und des Kassiers die allenfalls bestellten jeweiligen Stellvertreter.
§ 14 Das Kuratorium
- Dem Kuratorium kommt in allen wichtigen Fragen eine beratende Funktion zu. Das Kuratorium ist mit wichtigen Vertretern aus Wirtschaft und Politik sowie einflussreichen Persönlichkeiten des europäischen, wie auch chinesischen Wirtschaftslebens zu besetzen. Das Kuratorium wählt alle drei Jahre einen Kuratoriums-Präsidenten und ein bis drei Kuratoriums-Vizepräsidenten. Im ersten Jahr bestimmt der Vorstand die Personen des Präsidenten und der Vizepräsidenten.
§ 15 Rechnungsprüfer
- Mindestens zwei Rechungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderungen durch Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 10 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 10 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Niemand kann ohne sein Einverständnis zum Schiedsrichter berufen werden.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet, ohne an weitere Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – einen Beschluss über die Abwicklung zu fassen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundespolizeidirektion Wien anzuzeigen.
(Stand 18. Oktober 2018)